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Hundekontrolle

Seit 2024 ist nun das neue Hundegesetz in Kraft. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Für alle Hunde ab dem Alter von 3 Monaten muss die Hundetaxe bezahlt werden, Stichtag ist der 30. April.
  • Für den Bezug der Hundesteuer von CHF 120.00 ist jeweils die Wohngemeinde zuständig.
  • Pro Rata Rechnungen oder Rückerstattungen gibt es nicht mehr
  • Für bestimmte Hunde (z. B. Blindenhunde, Rettungshunde) gilt im Kanton Aargau eine Steuerbefreiung.

Verordnung Hundegesetz Aargau

Um Korrekturen und Stornierungen der Rechnungen zu vermeiden, bitten wir die Hundehalterinnen und Hundehalter sämtliche Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) der Kanzlei, Tel. 056 464 60 00 oder kanzlei@lupfig.ch zu melden und im AMICUS (www.amicus.ch) nachzutragen. Dazu nutzen Sie am besten die neue App für die PetCard. Infos finden Sie im Merkblatt.


Zuständige Abteilung