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Materielle Hilfe

Grundsatz

Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration.

Die Sozialhilfegesetzgebung verpflichtet die zuständige Behörde am Wohnsitz der gesuchstellenden Personen zur Leistung materieller Hilfe, wenn die Hilfesuchenden für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können (§ 5 und § 6 SPG). Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen.

Es ist Ziel und Zweck der Sozialhilfe, die Existenz zu sichern. Die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit des Hilfesuchenden ist zu stärken und die gesellschaftliche Integration zu fördern (§ 4 SPG). Die Hilfe erstreckt sich auf den notwendigen Lebensunterhalt. Dieser ist derart zu bemessen, dass er das soziale Existenzminimum gewährleistet (§ 3 SPV). Der Regierungsrat regelt die Art und Höhe der materiellen Hilfe (§ 10 SPG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistung stützt sich auf § 10 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV).

Die Sozialhilfe muss in der Regel einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen. Die Sozialbehörden haben für die Beseitigung dieser Notlage zur sorgen, ohne nach deren Ursachen zu fragen. Massgebend ist einzig der tatsächlich vorhandene Hilfsbedarf. Sozialhilfeleistungen werden in der Regel nur für die Gegenwart und in die Zukunft, soweit die Notlage anhält, ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit.

Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet. Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums beinhalten u.a.:

  • Den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
  • Wohnkosten
  • Medizinische Grundversorgung
  • Individuelle situationsbedingte Leistungen (Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern).

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten, Alimentenzahlungen oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen.

Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge etc.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.

Wie gehen sie vor, wenn sie in einer Notlage sind und finanzielle Hilfe brauchen?

Melden sie sich persönlich bei den Sozialen Diensten der Gemeinde Lupfig. Dort werden Sie über die notwendigen Formalitäten informiert und es wird Ihnen ein Gesuch um materielle Hilfe ausgehändigt. Sobald Sie das ausgefüllte Gesuch mit allen notwendigen Unterlagen einreichen, erhalten Sie einen Besprechungstermin. So erhalten Sie die Gelegenheit, Ihre finanzielle und persönliche Situation im Detail zu besprechen.

Rechte und Pflichten für unterstützte Personen:

Personen, die Leistungen nach der Sozialhilfe- und Präventionsgesetzgebung geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


Zuständige Abteilung