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Hundekontrolle

Seit 1. Mai 2012 ist das neue Hundegesetz in Kraft. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Für alle Hunde ab dem Alter von 3 Monaten muss die Hundetaxe bezahlt werden.
  • Für den Bezug der Hundesteuer von CHF 120.00 ist jeweils die Wohngemeinde zuständig.
  • Die Hundesteuer ist bis zum 31. Mai des laufenden Jahres zu bezahlen.
  • Für bestimmte Hunde (z. B. Blindenhunde, Rettungshunde) gilt im Kanton Aargau eine Steuerbefreiung.

Um Korrekturen und Stornierungen der Rechnungen zu vermeiden, bitten wir die Hundehalterinnen und Hundehalter sämtliche Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) der Kanzlei, Tel. 056 464 60 00 oder kanzleiNULL@lupfig.ch zu melden und im AMICUS (www.amicus.ch) nachzutragen.


Zuständige Abteilung