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Elternschaftsbeihilfe

Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern

  • ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
  • der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau wohnt,
  • die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt die vom Regierungsrat festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen und kein steuerbares Vermögen vorhanden ist,
  • der betreuende Elternteil keine Sozialhilfe bezieht.

Zuständige Abteilung