Direkt zum Inhalt springen

Adressauskünfte

Voraussetzung für Adressauskünfte an Drittpersonen:

Adressauskünfte richten sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz (IDAG) vom 24. Oktober 2006:

§ 16 Datenbekanntgabe durch die Einwohnerkontrolle

1 Die Einwohnerkontrolle kann privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Alter, Bürgerort und Adresse einer Person weitergeben, wenn diese berechtigte Interessen glaubhaft machen.

Auskünfte sind zusammen mit dem jeweiligen Interessennachweis schriftlich (Post/Email) einzureichen.

Pro Adressauskunft wird eine Gebühr von Fr. 20.00 (zuzüglich Fr. 5.00 Versandgebühr) in Rechnung gestellt.


Zuständige Abteilung